SGB 8 – § 73: Ehrenamtliche Tätigkeit

Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung

Zweiter Abschnitt: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit


§ 73:Ehrenamtliche Tätigkeit

In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.