SGB 11 – § 129: Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

Vierzehntes Kapitel: Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge


§ 129:Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.