Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 99:Versichertenverzeichnis
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.