SGB 11 – § 99: Versichertenverzeichnis

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen


§ 99:Versichertenverzeichnis

Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.