SGB 11 – § 151: Qualitätsprüfungen nach § 114

Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht

Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie


§ 151:Qualitätsprüfungen nach § 114

Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt.