Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 98:Forschungsvorhaben
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.