SGB 11 – § 98: Forschungsvorhaben

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung


§ 98:Forschungsvorhaben

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.