Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 101:Pflegeversichertennummer
Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.