SGB 11 – § 39a: Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen

Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege


§ 39a:Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.