Fünftes Kapitel: Organisation
Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 53:Aufgaben auf Bundesebene
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.