SGB 11 – § 53: Aufgaben auf Bundesebene

Fünftes Kapitel: Organisation

Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben


§ 53:Aufgaben auf Bundesebene

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.