Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 102:Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.