SGB 11 – § 96: Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung


§ 96:Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.

(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.