Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 59a:Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.