GKG 2004 – § 59a: Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften


§ 59a:Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.