Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 50a:Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.