GKG 2004 – § 26a: Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Abschnitt 5: Kostenhaftung


§ 26a:Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.