GKG 2004 – § 27: Bußgeldsachen

Abschnitt 5: Kostenhaftung


§ 27:Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.