GKG 2004 – § 13a: Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung


§ 13a:Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.