GKG 2004 – § 24: Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Abschnitt 5: Kostenhaftung


§ 24:Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.