GKG 2004 – § 35: Einmalige Erhebung der Gebühren

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften


§ 35:Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.