GKG 2004 – § 37: Zurückverweisung

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften


§ 37:Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.