GKG 2004 – § 3: Höhe der Kosten

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 3:Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.