Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 57:Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.