GKG 2004 – § 57: Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften


§ 57:Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.