Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 55:Zwangsverwaltung
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
§ 55:Zwangsverwaltung
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.