GKG 2004 – § 25: Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Abschnitt 5: Kostenhaftung


§ 25:Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.