GKG 2004 – § 40: Zeitpunkt der Wertberechnung

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften


§ 40:Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.