Teil 3: Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1: Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 74:Erweiterte Zuständigkeit
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.