BBiG 2005 – § 55: Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 2: Berufliche Fortbildung

Abschnitt 3: Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen


§ 55:Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.