BBiG 2005 – § 80: Geschäftsordnung
Teil 3: Organisation der Berufsbildung Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle § 80: Geschäftsordnung
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.
Teil 1: Allgemeine VorschriftenTeil 2: BerufsbildungKapitel 1: BerufsausbildungAbschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von AusbildungsberufenAbschnitt 2: BerufsausbildungsverhältnisUnterabschnitt 1: Begründung des AusbildungsverhältnissesUnterabschnitt 2: Pflichten der AuszubildendenUnterabschnitt 3: Pflichten der AusbildendenUnterabschnitt 4: VergütungUnterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des AusbildungsverhältnissesUnterabschnitt 6: Sonstige VorschriftenAbschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und AusbildungspersonalAbschnitt 4: Verzeichnis der BerufsausbildungsverhältnisseAbschnitt 5: PrüfungswesenAbschnitt 6: InteressenvertretungKapitel 2: Berufliche FortbildungAbschnitt 1: Fortbildungsordnungen des BundesAbschnitt 2: Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen StellenAbschnitt 3: Ausländische Vorqualifikationen, PrüfungenKapitel 3: Berufliche UmschulungKapitel 4: Berufsbildung für besondere PersonengruppenAbschnitt 1: Berufsbildung behinderter MenschenAbschnitt 2: BerufsausbildungsvorbereitungTeil 3: Organisation der BerufsbildungKapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige BehördenAbschnitt 1: Bestimmung der zuständigen StelleAbschnitt 2: Überwachung der BerufsbildungAbschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen StelleAbschnitt 4: Zuständige BehördenKapitel 2: Landesausschüsse für BerufsbildungTeil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und StatistikTeil 5: Bundesinstitut für BerufsbildungTeil 6: BußgeldvorschriftenTeil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften