BBiG 2005 – § 80: Geschäftsordnung

Teil 3: Organisation der Berufsbildung

Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden

Abschnitt 3: Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle


§ 80:Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.