BBiG 2005 – § 9: Regelungsbefugnis
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 9:Regelungsbefugnis
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.