BBiG 2005 – § 100: Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung


§ 100:Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.