BBiG 2005 – § 50a: Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 5: Prüfungswesen


§ 50a:Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.