BBiG 2005 – § 20: Probezeit
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20:Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.