BBiG 2005 – § 20: Probezeit

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 20:Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.