BBiG 2005 – § 29: Persönliche Eignung
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 29:Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
- wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.