BBiG 2005 – § 25: Unabdingbarkeit
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 6: Sonstige Vorschriften
§ 25:Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.