BBiG 2005 – § 61: Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 3: Berufliche Umschulung


§ 61:Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.