BBiG 2005 – § 64: Berufsausbildung

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen

Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen


§ 64:Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.