BBiG 2005 – § 64: Berufsausbildung
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64:Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.