BBiG 2005 – § 24: Weiterarbeit

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 6: Sonstige Vorschriften

§ 24:Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.