Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Softwareeinführung

BAG Az. 1 ABR 20/21 vom 8. März 2022

Der Fall: 

Ein Unternehmen mit mehreren Betrieben beschloss, die Software „Microsoft Office 365“ in allen Betrieben des Unternehmens einzuführen. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem zu, ein lokaler Betriebsrat meinte jedoch übergangen worden zu sein und zog vor das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Mitbestimmungspflichtig sind damit praktisch alle EDV-Programme, die arbeitnehmerbezogene Eingaben erfassen und speichern. Denn mit ihrer Hilfe kann das Verhalten einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwacht werden. Die objektive Eignung hierzu reicht insoweit aus.

Für die Ausübung der Mitbestimmung ist grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig. Sind aber mehrere Betriebe eines Unternehmens von einer solchen neuen Softwareeinführung betroffen, besteht nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats:

„Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.“

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Selbst, wenn nicht alle Programmeinstellungen zentral vorgegeben sind, sondern auch benutzerdefinierte Vorgaben in den einzelnen Betrieben möglich sind, bleibt es bei der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Ist er einmal nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG zuständig, muss er auch Fragen klären, die sich speziell für einzelne Betriebe stellen.