Bilder vom Arbeitnehmer

ArbG 1 Ca 536/19 vom 16. März 2020

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Mitarbeiter können Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn deren Daten unzulässigerweise verarbeitet und insbesondere veröffentlicht werden (Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 536/19).  

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer hatte vor langer Zeit zugestimmt, dass sein Foto mit Namen und Stellenbezeichnung auf der Homepage seines Arbeitgebers veröffentlicht werden durften. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief der Mitarbeiter diese Einwilligung. Der Arbeitgeber reagierte und entfernte das Foto von der Unternehmenshomepage, vergaß aber die Facebook-Fanpage. Als der Arbeitnehmer dies bemerkte, schickte er seinem ehemaligen Arbeitgeber Post. Der Arbeitgeber löschte zwar auch das Foto auf der Facebook-Fanpage, wurde aber trotzdem auf Schadenersatz in Höhe von 3.500 € für die Persönlichkeitsrechtsverletzung verklagt. Für die Klage wollte der Arbeitnehmer nun Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht erhalten. 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht musste nun also zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag des Arbeitnehmers entscheiden. Die Richter hielten es in ihrer Vorabprüfung für hinreichend wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch hat und gewährten ihm deshalb die Prozesskostenhilfe, allerdings nur für ein Schmerzensgeld von 1.000 €. Nun kann der Arbeitnehmer mit der gewährten Prozesskostenhilfe ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € einklagen und dieses vermutlich auch erhalten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Auch geringfügige Persönlichkeitsverletzungen, wie die unbefugte Verwendung eines Fotos eines Mitarbeiters für die Firmenwerbung, können nach dieser Entscheidung die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen. Weisen Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber im nächsten Monatsgespräch darauf hin.