Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von Fotokameras

BAG 1 ABR 45/73 vom 13. Mai 1974

Leitsatz

Die Verwendung von Multimoment-Filmkameras, die in regelmäßigen Abständen Aufnahmen von Arbeitsplätzen machen, dienen ihrer technischen Natur nach stets auch zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat daher ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6.