Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

BAG 1 ABR 43/81 vom 6. Dez. 1983

Leitsatz

1. Verlangt der Betriebsrat anlässlich der Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen die Regelung einer Vielzahl von Gegenständen, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich eines jeden Gegenstandes die Feststellung beantragen, dass das Regelungsverlangen des Betriebsrates nicht begründet ist.

2. Nach § 91 BetrVG kann der Betriebsrat auch dann nicht generell die bestimmte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen verlangen, wenn einzelne Arbeitsplätze gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen und Arbeitnehmer dadurch besonders belastet werden.

3. Das Verlangen des Betriebsrates, die Arbeit an Bildschirmgeräten zeitlich zu beschränken und durch bezahlte Pausen zu unterbrechen, hält sich als Maßnahme des Gesundheitsschutzes nicht im Rahmen gesetzlicher Vorschriften im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verpflichtet nicht dazu, möglichen Gesundheitsgefahren einer Arbeit dadurch zu begegnen, daß die Arbeit zeitlich beschränkt oder regelmäßig unterbrochen wird.

4. Die Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes geben dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht des Inhaltes, daß dieser Augenuntersuchungen der an Bildschirmgeräten beschäftigten Arbeitnehmer verlangen kann.

5. Der Schutz werdender Mütter vor gesundheitsgefährdenden Strahlen ist durch § 4 MuSchG abschließend gesetzlich geregelt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei dieser Frage nicht gegeben ist.

6. Datensichtgeräte in Verbindung mit einem Rechner sind dann zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer bestimmt im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, wenn aufgrund vorhandener Programme Verhaltens- und Leistungsdaten ermittelt und aufgezeichnet werden, die bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Daten erfasst werden.

7. Ob die Einführung von Datensichtgeräten eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 S 2 BetrVG darstellt, ist auch dann für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, wenn die Geräte unternehmenseinheitlich eingeführt werden.

8. Der Betriebsrat kann keine Regelung erzwingen, die ihm bestimmte Auskunfts-, Überwachungs- und Kontrollrechte einräumt.