Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Softwareeinführung
BAG Az. 1 ABR 20/21 vom 8. März 2022
Der Gesamtbetriebsrat – und nicht der einzelne Betriebsrat – ist bei einer Nutzung von „Microsoft Office 365“ in mehreren Betrieben eines Unternehmens zuständig.
Datenschutzverstoß durch ein BR-Mitglied kann zur Kündigung führen
LAG Baden-Württemberg Az. 7 Sa 63/21 vom 5. März 2022
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem BR-Mitglied kann sozial gerechtfertigt sein, wenn es Prozessakten aus einem früheren Kündigungsschutzprozess digital veröffentlicht hat.
Bilder vom Arbeitnehmer
ArbG 1 Ca 536/19 vom 16. März 2020
Bilder vom Arbeitnehmer Mitarbeiter können Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn deren Daten unzulässigerweise verarbeitet und insbesondere veröffentlicht werden (Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 536/19). Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte vor langer Zeit zugestimmt, dass sein Foto mit Namen und Stellenbezeichnung auf der Homepage seines Arbeitgebers veröffentlicht werden durften. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief der Mitarbeiter diese Einwilligung. Der Arbeitgeber reagierte und entfernte das Foto von der Unternehmenshomepage, vergaß aber die Facebook-Fanpage. Als der Arbeitnehmer dies bemerkte, schickte er seinem ehemaligen Arbeitgeber Post. Der Arbeitgeber löschte zwar auch das Foto auf der Facebook-Fanpage, wurde aber trotzdem auf Schadenersatz in Höhe von 3.500 € für die Persönlichkeitsrechtsverletzung verklagt. Für die Klage wollte der Arbeitnehmer nun Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht erhalten. Die Entscheidung des Gerichts: Das Arbeitsgericht musste nun also zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag des Arbeitnehmers entscheiden. Die Richter hielten es in ihrer Vorabprüfung für hinreichend wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch hat und gewährten ihm deshalb die Prozesskostenhilfe, allerdings nur für ein Schmerzensgeld von 1.000 €. Nun kann der Arbeitnehmer mit der gewährten Prozesskostenhilfe ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € einklagen und dieses vermutlich auch erhalten. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Auch geringfügige Persönlichkeitsverletzungen, wie die unbefugte Verwendung eines Fotos eines Mitarbeiters für die Firmenwerbung, können nach dieser Entscheidung die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen. Weisen Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber im nächsten Monatsgespräch darauf hin.
Entschädigungszahlung wegen nicht datenschutzrechtskonformer Videoüberwachung
LAG 2 Sa 214/18 vom 24. Mai 2019
Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach § 823 Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter
LAG 12 TaBV 23/18 vom 22. Okt. 2018
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG bereits dadurch genügt, dass sie einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einblick in anonymisierte Bruttolohn- und gehaltslisten gewährt.
Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
LAG 2 TaBV 5/18 vom 13. Sep. 2018
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben eines Twitteraccounts durch die Arbeitgeberin.
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
BAG BAG, 2 AZR 133/18 vom 23. Aug. 2018
Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot
BAG 2 AZR 681/16 vom 27. Juli 2017
Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv
BAG 2 AZR 597/16 vom 26. Juni 2017
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie den Ersatz von Detektivkosten und einen Auskunftsanspruch.
Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion
arbg 8 BV 6/16 vom 8. Juni 2017
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App durch die Antragsgegnerin.
Abmahnung - Nutzungspflicht eines Outlook-Gruppenkalenders - fehlende Betriebsratsbeteiligung
LAG 7 Sa 441/16 vom 21. Feb. 2017
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung.
Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite
BAG 1 ABR 7/15 vom 13. Dez. 2016
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats beim Betreiben einer Facebookseite durch den Konzern.
Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung
BAG 2 AZR 848/15 vom 22. Sep. 2016
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG
BAG 8 AZR 1011/13 vom 19. Feb. 2015
Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes.
Einigungsstellenspruch über Einsatz einer Telefonanlage
BAG 1 ABR 4/95 vom 30. Aug. 1995
Eine Betriebsvereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, externe Telefongespräche der Arbeitnehmer in deren Gegenwart zu Ausbildungszwecken mitzuhören, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mitbestimmung bei Zeitmessungen
BAG 1 ABR 20/94 vom 8. Nov. 1994
Arbeitszeitmessung durch manuelle Betätigung einer Stoppuhr ist keine technische Überwachung. Sie ist daher nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Arbeitwirtschaftsinformationssystem ARWIS; technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe
BAG 1 ABR 6/94 vom 26. Juli 1994
Die technische Auswertung von Leistungsdaten, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf eine Arbeitsgruppe in ihrer Gesamtheit bezogen sind, ist dann eine Überwachung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder weitergeleitet wird.
Datenerfassungsgerät UNIDAT M 16/IPAS; Überwachungseinrichtung i. S.: von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
BAG 1 ABR 24/92 vom 15. Dez. 1992
Zur Frage der Mitbestimmungspflicht bei der Einführung und Anwendung eines Datenerfassungsgerätes UNIDAT M 16/IPAS zur Vorgabezeitermittlung. Die Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt möglich Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen - was bedeutsamer erscheint - einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen "Beurteilungsobjekt" machen kann.
Überwachung der Arbeitnehmer durch Kundenbefragung; Maßnahmen der Berufsbildung
BAG 1 ABR 41/91 vom 28. Jan. 1992
Ergibt eine Befragung von Kunden eines Selbstbedienungswarenhauses, dass Kunden Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer in einzelnen Abteilungen als wenig "freundlich", "hilfsbereit" oder "fachkundig" bewertet haben, so sind Veranstaltungen, die auf das Abstellen dieser Mängel gerichtet sind, keine Maßnahmen der Berufsbildung der Arbeitnehmer im Sinne von § 96 BetrVG.
Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive
BAG 1 ABR 26/90 vom 26. März 1991
Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Einführung und Abschaffung einer technischen Kontrolleinrichtung; DATAMOD 8025; Initiativrecht des Betriebsrats
BAG 1 ABR 97/88 vom 28. Nov. 1989
Das Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat nicht zum Inhalt, dass der Betriebsrat auch die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung verlangen kann. Die Abschaffung einer solchen technischen Kontrolleinrichtung bedarf daher auch nicht der Zustimmung des Betriebsrats.
Datenschutz; Personalinformationssystem INTERPERS; Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
BAG 1 ABR 59/85 vom 17. März 1987
Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein zugunsten der Arbeitnehmer geltendes Gesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer zu unterrichten. Darauf, ob diese Datenverarbeitung gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslöst, kommt es nicht an.
Erhebung und Speicherung von Arbeitnehmerdaten; Löschung
BAG 5 AZR 660/85 vom 21. Okt. 1986
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt nicht die Erhebung personenbezogener Daten. Jedoch ist die Speicherung unzulässig erhobener Daten verboten. Das Speichern in zulässiger Weise erhobener Daten ist im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses - mit den Einschränkungen durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht - erlaubt (§§ 3, 23 BDSG).
Mitbestimmung bei Telefondatenerfassung
BAG 1 ABR 48/84 vom 27. Mai 1986
Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie können, wenn die Zielnummer erfasst wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein.
Personalinformationssystem PAISY; Mitbestimmung bei technischer Überwachung
BAG 1 ABR 12/84 vom 11. März 1986
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn in einem Personalinformationssystem auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, attestfreie Krankheitszeiten und unentschuldigte Fehlzeiten erarbeitet werden.
Mitbestimmung bei technischer Überwachung - Kienzle-Schreiber
BAG 1 ABR 21/84 vom 18. Feb. 1986
In der technischen Erhebung von Leistungsdaten, die lediglich eine Aussage über die Leistung einer Gruppe von Arbeitnehmern enthalten, liegt dann eine technische Überwachung der Arbeitnehmer im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der von der technischen Einrichtung ausgehende Überwachungsdruck auf die Gruppe auch auf den einzelnen Arbeitnehmer durchschlägt. Das ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer in einer überschaubaren Gruppe im Gruppenakkord arbeiten.
Mitbestimmung bei technischer Überwachung
BAG 1 ABR 2/82 vom 23. Apr. 1985
Eine technische Einrichtung ist auch dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn sie Aussagen über Verhalten oder Leistung des an der technischen Einrichtung arbeitenden Arbeitnehmers erarbeitet, ohne die dieser Aussage zugrunde liegenden, bei der Arbeit anfallenden und erfassten einzelnen Verhaltens- und Leistungsdaten selbst auszuweisen. Dass die Aussage für sich allein schon eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht, ist nicht erforderlich.
Mitbestimmung bei technischer Überwachung
BAG 1 ABR 39/81 vom 23. Apr. 1985
Die Einführung oder Anwendung einer technischen Einrichtung, die nach dem zur Anwendung kommenden Programm dazu bestimmt ist, Verhaltens- und/oder Leistungsdaten dieser Arbeitnehmer zu Aussagen über Verhalten und/oder Leistung dieser Arbeitnehmer zu verarbeiten, unterliegt auch dann dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn diese Aussagen in Verbindung mit weiteren Daten und Umständen zu einer vernünftigen und sachgerechten Beurteilung der Arbeitnehmer führen können.
Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Informationssystem INTEX D 03
BAG 1 ABR 23/82 vom 14. Sep. 1984
Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur Überwachung von Leistung oder Verhalten der Arbeitnehmer bestimmte technische Einrichtung sein (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), wenn die leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Wege (durch die Einrichtung selbst) gewonnen werden, sondern dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen.
Mitbestimmung bei Zugangssicherungssystem
BAG 1 ABR 69/82 vom 10. Apr. 1984
Die Installation eines Zugangssicherungssystems, das bei der Präsentation von codierten Ausweiskarten den Ein- oder Ausgang zu Betriebsräumen freigibt, ohne festzuhalten, wer wann in welcher Richtung den Zugang benutzt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Mitbestimmung bei Datensichtgeräten
BAG 1 ABR 43/81 vom 6. Dez. 1983
Verlangt der Betriebsrat anlässlich der Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen die Regelung einer Vielzahl von Gegenständen, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich eines jeden Gegenstandes die Feststellung beantragen, dass das Regelungsverlangen des Betriebsrates nicht begründet ist.
Einsatz einer Filmkamera mitbestimmungspflichtig
BAG 1 ABR 97/77 vom 9. Juli 1979
Eine Filmkamera, mit der die Tätigkeit von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplätzen gefilmt wird, ist auch dann eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende technische Überwachungseinrichtung i. S. von BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, wenn nur kurzzeitige Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von jeweils 4 - 12 Minuten Dauer gemacht werden.
Arbeitnehmerüberwachung kann auch "Abfallprodukt" sein
BAG 1 ABR 20/74 vom 8. Sep. 1975
Eine technische Einrichtung i. S. des BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, dass erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht.
Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von Fotokameras
BAG 1 ABR 45/73 vom 13. Mai 1974
Die Verwendung von Multimoment-Filmkameras, die in regelmäßigen Abständen Aufnahmen von Arbeitsplätzen machen, dienen ihrer technischen Natur nach stets auch zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat daher ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6.