Einigungsstellenspruch über Einsatz einer Telefonanlage

BAG 1 ABR 4/95 vom 30. Aug. 1995

Leitsatz

1. Eine Betriebsvereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, externe Telefongespräche der Arbeitnehmer in deren Gegenwart zu Ausbildungszwecken mitzuhören, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Eine Regelung, nach der Abmahnungen in entsprechender Anwendung des § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein sollen, kann nicht durch Beschluß einer Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats erzwungen werden.