SGB 1 – § 71: Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 71:Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.