Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 6:Minderung des Familienaufwands
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
§ 6:Minderung des Familienaufwands
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.