SGB 1 – § 13: Aufklärung

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger


§ 13:Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.