Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 13:Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.