Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Dritter Titel: Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 62:Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.