SGB 1 – § 7: Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte


§ 7:Zuschuß für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.