Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 14:Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.