SGB 1 – § 28a: Leistungen der Eingliederungshilfe

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger


§ 28a:Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.