SGB 1 – § 70: Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 70:Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.