SGB 1 – § 69: Stadtstaaten-Klausel

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 69:Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.